CAD Zeichenbüro Georg Bensch
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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
1. Geltungsbereich
 
Für sämtliche mit uns getätigter Rechtsgeschäfte gelten die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt bei Mehrfachgeschäften (z. B. laufende Geschäftsverbindungen) beispielsweise für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Etwa entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden entfalten keine Wirksamkeit, diesen wird ausdrücklich widersprochen. Bei Widersprüchen zwischen individuellem Vertragstext und unseren AGB gilt der individuelle Text.
  
2. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
  
Die Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Auf dieses Erfordernis kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch uns auf Dritte zu übertragen.
  
3. Preise und Zahlungsbedingungen
  
Alle genannten Preise verstehen sich in Euro ohne den derzeit gültigen Mehrwertsteuersatz. Unsere Rechnungen sind sofern nichts Besonderes vereinbart ist, zahlbar ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Schecks gelten erst mit Einlösung der Zahlung. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit uns ist ausgeschlossen.
  
4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
  
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden 4% per anno über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so können wir die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen von uns auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Unser Geschäftspartner hat uns von allen, nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, usw. zu unterrichten.
  
5. Lieferung und Leistung, Lieferzeit, Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit
  
Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Einigung über die Ausführungsart und nicht vor der vollständigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung durch den Auftraggeber. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere erforderliche Mitwirkungshandlungen durch zur Verfügungsstellung von Unterlagen oder Gegenständen, wie auch Zahlungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Mitwirkungshandlung können wir vom Vertrag zurücktreten. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Ist die Liefer- und Leistungspflicht aufgrund eines der vorgenannten Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter oder ganz unterbliebener Lieferung oder Leistung oder wegen Nichterfüllung des Vertrags sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen.
  
6. Lieferung, Gefahrenübergang
  
Mit der Übergabe an den Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder die Bundesbahn geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung auf den Auftraggeber über, auch wenn Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Bereitstellung zur Auslieferung / Abholung auf den Auftraggeber über. Dritte, welche die Beförderung bzw. den Transport übernommen haben, sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Für die Auswahl des Versandwegs, der Beförderungs- und / oder Schutzmittel haften wir bei mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzungen.
  
7. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
  
Unser Geschäftspartner muss unsere Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Wir leisten Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit unserer Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach unserer Wahl in Reparatur / Berichtigung oder Ersatz der mangelhaften Teile bzw. Leistungen besteht. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur und erst dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung der Nachbesserung hat uns der Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen. Ausgetauschtes Material wird zu unserem Eigentum. Der Auftraggeber verliert die Gewährleistungsansprüche, wenn er auf Verlangen die beanstandeten Gegenstände uns nicht unverzüglich zu Verfügung stellt oder eine von ihm beauftragter Dritter an der gelieferten Ware, Lieferung oder Leistung technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadensersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels unserer Lieferungen oder Leistungen, wegen unrichtiger Beratung, unrichtigen Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen oder wegen mangelhafter Montageausführung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten beruhen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten.
  
8. Eigentumsvorbehalt
  
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor. Bei den durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes unserer Forderung aus dem betreffenden Geschäft. Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in Höhe der von uns aus den betreffenden Geschäft zustehenden Forderungen schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den gelieferten Gegenstand und dem aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  
9. Nichtigkeitsklausel
  
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines geschlossenen Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
  
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
  
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amt-/ Landgericht. Wir bleiben jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht geltend zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  
Stand: 10 / 2008
 
 
Foto AGB
 
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