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AGB |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1.
Geltungsbereich |
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Für sämtliche
mit uns getätigter Rechtsgeschäfte gelten die nachstehenden
Bedingungen. Dies gilt bei Mehrfachgeschäften (z. B. laufende
Geschäftsverbindungen) beispielsweise für alle gegenwärtigen
und künftigen Verträge. Sie werden vom Auftraggeber mit
Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten
Lieferung anerkannt. Etwa entgegenstehende Geschäftsbedingungen
unserer Kunden entfalten keine Wirksamkeit, diesen wird
ausdrücklich widersprochen. Bei Widersprüchen zwischen individuellem
Vertragstext und unseren AGB gilt der individuelle Text.
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2.
Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsinhalt |
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Die Angebote sind stets
freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.
B. Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An den erteilten Auftrag
ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Wir behalten uns Konstruktions-
und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige
Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern
der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den
Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Abweichende
Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner sowie Nebenabreden und Änderungen
des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall
unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil
zu werden. Auf dieses Erfordernis kann nur aufgrund schriftlicher
Vereinbarung verzichtet werden. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch
uns auf Dritte zu übertragen. |
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3.
Preise und Zahlungsbedingungen |
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Alle genannten Preise
verstehen sich in Euro ohne den derzeit gültigen Mehrwertsteuersatz.
Unsere Rechnungen sind sofern nichts Besonderes vereinbart
ist, zahlbar ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
Schecks gelten erst mit Einlösung der Zahlung. Die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen
Verträgen mit uns ist ausgeschlossen. |
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4.
Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung |
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Bei verspäteter Zahlung
oder Stundung werden 4% per anno über dem Diskontsatz der
Europäischen Zentralbank berechnet. Gerät der Auftraggeber
mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte
für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
vor, so können wir die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit
dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung
aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich
Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende
Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen
von uns auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb
angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag
bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die
bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinn
in Rechnung zu stellen. Unser Geschäftspartner hat uns von
allen, nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen,
insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, usw. zu unterrichten. |
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5.
Lieferung und Leistung, Lieferzeit, Haftung bei Verzug und
Unmöglichkeit |
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Liefer- und Leistungsfristen
beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Einigung über die Ausführungsart und nicht vor
der vollständigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer
eventuell vereinbarten Anzahlung durch den Auftraggeber. Die
Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt in jedem
Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber,
insbesondere erforderliche Mitwirkungshandlungen durch zur
Verfügungsstellung von Unterlagen oder Gegenständen, wie auch
Zahlungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei nicht richtiger
oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Mitwirkungshandlung
können wir vom Vertrag zurücktreten. Nachträgliche Änderungs-
und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Liefer-
und Leistungsfristen angemessen. Ist die Liefer- und Leistungspflicht
aufgrund eines der vorgenannten Umstände unmöglich, können
wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber deswegen
irgendwelche Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie während
eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Schadensersatzansprüche
wegen verzögerter oder ganz unterbliebener Lieferung oder
Leistung oder wegen Nichterfüllung des Vertrags sind ausgeschlossen,
wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
uns beruhen. |
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6.
Lieferung, Gefahrenübergang |
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Mit der Übergabe an
den Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder die Bundesbahn
geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung auf den Auftraggeber
über, auch wenn Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden
ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Bereitstellung
zur Auslieferung / Abholung auf den Auftraggeber über. Dritte,
welche die Beförderung bzw. den Transport übernommen haben,
sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Für die Auswahl des
Versandwegs, der Beförderungs- und / oder Schutzmittel haften
wir bei mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzungen. |
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7.
Gewährleistung, Haftungsbeschränkung |
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Unser Geschäftspartner
muss unsere Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach Empfangnahme
prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach
Lieferung schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung
als genehmigt. Wir leisten Gewähr für eine dem Stand der Technik
entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit
unserer Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die zugesicherten Eigenschaften
vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang
bzw. Abnahme. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung
beschränkt, die nach unserer Wahl in Reparatur / Berichtigung
oder Ersatz der mangelhaften Teile bzw. Leistungen besteht.
Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur und erst dann,
wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung
der Nachbesserung hat uns der Auftraggeber eine angemessene
Frist einzuräumen. Ausgetauschtes Material wird zu unserem
Eigentum. Der Auftraggeber verliert die Gewährleistungsansprüche,
wenn er auf Verlangen die beanstandeten Gegenstände uns nicht
unverzüglich zu Verfügung stellt oder eine von ihm beauftragter
Dritter an der gelieferten Ware, Lieferung oder Leistung technische
Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen haben.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung,
der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen
Gründen sowie Schadensersatzansprüche wegen oder infolge eines
Mangels unserer Lieferungen oder Leistungen, wegen unrichtiger
Beratung, unrichtigen Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen
oder wegen mangelhafter Montageausführung sind ausgeschlossen,
wenn sie nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten
beruhen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten. |
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8.
Eigentumsvorbehalt |
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Wir behalten uns das
Eigentum an den von uns gelieferten und an den aus der Verarbeitung
der gelieferten Gegenstände entstandenen neuen Gegenständen
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes
vor. Bei den durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände
besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes
unserer Forderung aus dem betreffenden Geschäft. Die gelieferten
und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände
darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen
Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in
Höhe der von uns aus den betreffenden Geschäft zustehenden
Forderungen schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den gelieferten
Gegenstand und dem aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand
weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung
oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat
der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur
Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. |
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9.
Nichtigkeitsklausel |
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Sind oder werden einzelne
Bestimmungen eines geschlossenen Vertrages unwirksam, dessen
Bestandteil diese Bedingungen sind, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt,
die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend
erreichen. |
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10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand |
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Ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar
aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns dem Vertragspartner
ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln
und Schecks - ist das für unseren Geschäftssitz zuständige
Amt-/ Landgericht. Wir bleiben jedoch - nach unserer Wahl
- berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch vor
den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht geltend
zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Stand: 10 / 2008 |
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